Haftungsausschluss / Haftungsvereinbarung für die Teilnahme an der Personenschutzausbildung
1. Teilnahme auf eigene Gefahr
Die Teilnahme an der Personenschutzausbildung erfolgt auf eigene Gefahr und Verantwortung des Teilnehmers. Dem Teilnehmer ist bewusst, dass es sich um eine Ausbildung mit erhöhtem physischen und psychischen Belastungspotential handelt, bei der trotz sicherheitsorientierter Durchführung ein erhöhtes Risiko für Verletzungen oder Sachschäden nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.
2. Haftung des Anbieters
Der Anbieter der Ausbildung haftet ausschließlich für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch ihn oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen (§ 276, § 278 BGB). Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
Eine weitergehende Haftung – insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn – ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
3. Eigenverantwortung und Ausschluss der Haftung für mitgebrachte Ausrüstung
Der Anbieter übernimmt keine Haftung für Schäden, Verluste oder Zerstörung an privater bzw. mitgebrachter Ausrüstung oder persönlichen Gegenständen des Teilnehmers, sofern diese nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Anbieters oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
4. Haftung des Teilnehmers bei Beschädigung gestellter Ausrüstung
Für Ausrüstungsgegenstände, die dem Teilnehmer im Rahmen der Ausbildung vom Anbieter zur Verfügung gestellt werden, haftet der Teilnehmer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung oder Zerstörung in voller Höhe des jeweiligen Neuanschaffungswertes (§§ 823, 249 ff. BGB). Dies gilt insbesondere für Ausrüstung wie Funkgeräte, Schutzausrüstung, Trainingswaffen, Fahrzeuge oder sonstiges Ausbildungsmaterial.
5. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Haftungsausschlusses ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt und dem geltenden Recht entspricht.